POC Zwei GmbH & Co. KG ("POC ZWEI")

Auch die Anleger der POC Zwei GmbH & CO. KG (kurz: „POC ZWEI“) sehen in eine ungewisse Zukunft. Statt den prognostizierten Ausschüttungen in Höhe von 12 % p.a. müssen die Anleger seit Anfang 2014 einen Ausschüttungsstopp hinnehmen und sehen sich jetzt auch noch einer (zunächst teilweisen) Rückzahlung der Vorabausschüttungen ausgesetzt. Die zukünftige Entwicklung der

Fondsgesellschaft bleibt auch weiterhin ungewiss.

 

Fondskonzept und Investitionsgegenstand der POC ZWEI


Die POC (Proven Oil Canada) propagierte die POC Zwei GmbH & Co. KG als zweiten Fonds

der Produktlinie POC. Der Fonds wurde mit einem Fondsvolumen von ca. 64 Mio. EUR im Juni 2011 voll plaziert.


Die Anleger haben sich, wie bei geschlossenen Fonds üblich, als Direktkommanditist oder (unmittelbar) über die Treuhänderin als (mittelbarer) Treuhandkommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligt.


Gegenstand der Beteiligung ist laut Angaben der POC die „mittelbare Investition in bereits produzierende Öl- und Gasgebiete in Kanada, insbesondere in der Provinz Alberta“. Die Fondsgesellschaft hat bis 30.11.2011 in neun Fördergebiete Kanadas investiert.

 

Die aktuelle Situation des POC ZWEI


Wenngleich die Fondsgesellschaft zunächst eine prognosegemäße Entwicklung verzeichnen konnte, haben sich seit dem Jahr 2013 die Anzeichen für eine negative wirtschaftliche Entwicklung der POC ZWEI verdichtet. Im Rahmen eines Restrukturierungskonzepts wurde die kanadische Objektgesellschaft des Fonds gemeinsam mit den jeweiligen Objektgesellschaften von fünf weiteren POC-Fonds (POC Eins GmbH & Co. KG, POC Growth GmbH & Co KG, POC Growth 2. GmbH & Co. KG, POC Natural Gas Eins GmbH & CO. KG und POC Growth 3 Plus GmbH & CO. KG) Ende des Jahres 2013 in einer einzigen Master-Limited-Partnership (Master-LP) zusammengefasst, die als COGI Limited Partnership firmiert. Die vormaligen Objektgesellschaften der eingegliederten POC-Fonds wurden aufgelöst. Im Zuge dieses Umstrukturierungsprozesses wurden auch die an die jeweiligen Objektgesellschaften der einzelnen POC-Fonds gewährten Darlehen zu einem Gesamtdarlehen bei dem finanzierenden Kreditinstitut zusammengeführt.


Die erhoffte Sanierung der Master-LP und damit auch die Sanierung des POC EINS scheint indes fraglich. Der Verfall der Öl- und Gaspreise hat zu einer bedenklichen wirtschaftlichen Schieflage der COGI Limited Partnership geführt. Bereits Anfang des Jahres 2014 mussten die Anleger der betroffenen POC-Fonds einen Ausschüttungsstopp vergegenwärtigen.


Aktuell sehen sich die Anleger der sechs in der COGI Limited Partnership eingegliederten POC-Fonds nunmehr sogar Rückzahlungsaufforderungen der Fondsgesellschaft hinsichtlich der ab dem Jahr 2013 erhaltenen Vorabausschüttungen ausgesetzt. Zudem sollen die Anleger im schriftlichen

Beschlussverfahren über den Verkauf der Gas-und Ölfelder (zu den aktuell schlechten Marktbedingungen) und einem Darlehen der Anleger für die einzelnen POC-Fondsgesellschaften entscheiden. Begründet wird dies mit einer vorzeitigen Darlehensrückforderung des finanzierenden Kreditinstituts, da dem ausgegebenen Gesamtkredit – aufgrund des immensen Wertverfalls - keine ausreichenden Sicherheiten mehr gegenüberstehen.


Selbst wenn ein Verkauf der Fondsobjekte oder gar die Gewährung eines Darlehen der Anleger an die POC ZWEI realisiert werden könnten, scheint eine planmäßige Rückzahlung der Beteiligungsbeträge an die Anleger der POC ZWEI nahezu ausgeschlossen.

 

 

Ihre (rechtliche) Situation als Anleger des POC ZWEI


Anlegern des POC ZWEI, die nicht bzw. nicht hinreichend über die mit einer unternehmerischen

Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt wurden, könnten Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegenüber der beratenden Bank, dem ("freien") Finanzberater oder der Vertriebsgesellschaft zustehen. Entscheidend ist hierbei, ob der Anleger anlage- und objektgerecht beraten wurde.


Die von der SCS Rechtsanwaltskanzlei vertretenen Anleger wurden regelmäßig gerade nicht über die Risiken im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Beteiligung aufgeklärt. Insbesondere die Thematik des Widerauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) und die damit ggf. verbundene Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltener (Vorab-)Ausschüttungen, wurde nicht thematisiert. Gerade hierzu wäre der jeweilige Berater nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch verpflichtet gewesen, da grundsätzlich auch dem Risiko einer wieder auflebenden Kommaditistenhaftung eine maßgebliche

Bedeutung für die Anlegerentscheidung zukommt.


Sofern die Beratung durch einen Bankberater erfolgt ist, wäre dieser zudem verpflichtet gewesen, den Anleger ausdrücklich auf die an die beratende Bank fließenden Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen hinzuweisen. Denn nur dann kann ein Anleger erkennen, ob sich die beratende Bank aufgrund (der Höhe) der an sie fließenden Provisionen in einem Interessenkonflikt befunden oder aber ob sie „neutral“ beraten hat.


Unsere Handlungsempfehlung für Anleger des POC ZWEI

 

Nutzen Sie, als Anleger des POC ZWEI die Möglichkeit, einer unverbindlichen und kostenfreien

Ersteinschätzung Ihres Falls durch die SCS Rechtanwaltskanzlei. Gerne besprechen wir mit

Ihnen die sachverhaltsrelevanten Informationen/Unterlagen und erörtern Ihnen die Chancen und Risiken einer etwaigen Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen gegenüber der beratenden Bank/dem Finanzberater/der Vertriebsgesellschaft in Ihrem konkreten Fall. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!