POC Eins GmbH & Co. KG ("POC EINS")

Die wirtschaftliche Situation der POC Eins GmbH & CO. KG (kurz: „POC EINS“) ist für die Anleger kaum einschätzbar. Bilanzen oder aktuelle Zahlen hat die Fondsgesellschaft seit langem nicht mehr vorgelegt. Dennoch kann ein Totalverlust der Anleger derzeit nicht ausgeschlossen werden.

 

Fondskonzept und Investitionsgegenstand der POC EINS

 

Laut Informationen der POC (Proven Oil Canada) handelt es sich bei der POC EINS um den ersten Fonds der Produktlinie POC. Der Fonds wurde mit einem aufgestockten Fondsvolumen von 40 Mio. EUR (ursprünglich waren 20 Mio. EUR vorgesehen) im April 2010 voll plaziert.

 

Die Anleger haben sich, wie bei geschlossenen Fonds üblich, als Direktkommanditist oder (unmittelbar) über die Treuhänderin als (mittelbarer) Treuhandkommanditist an der Fondsgesellschaft beteiligt. Gegenstand der Beteiligung ist laut Angaben der POC die „mittelbare Investition in bereits produzierende Öl- und Gasgebiete in den Westprovinzen Kanadas“. Die Fondsgesellschaft hat in dem Zeitraum von April 2009 bis Juli 2010 in 13 verschiedene Erdöl, Erdgas und Erdgaskondensat produzierende Fördergebiete der kanadischen Provinz Alberta investiert.

 

Die aktuelle Situation der POC EINS

 

Wenngleich die Fondsgesellschaft zunächst eine prognosegemäße Entwicklung verzeichnen konnte, haben sich seit dem Jahr 2013 die Anzeichen für eine negative wirtschaftliche Entwicklung der POC EINS verdichtet.

 

Im Rahmen eines Restrukturierungskonzepts wurde die kanadische Objektgesellschaft des Fonds gemeinsam mit den jeweiligen Objektgesellschaften von fünf weiteren POC-Fonds (POC Zwei GmbH & Co. KG, POC Growth GmbH & Co KG, POC Growth 2. GmbH & Co. KG, POC Natural Gas

Eins GmbH & CO. KG und POC Growth 3 Plus GmbH & CO. KG) Ende des Jahres 2013 in einer einzigen Master-Limited-Partnership (Master-LP) zusammengefasst, die als COGI Limited Partnership firmiert. Die vormaligen Objektgesellschaften der eingegliederten POC-Fonds wurden aufgelöst. Im Zuge dieses Umstrukturierungsprozesses wurden auch die an die jeweiligen Objektgesellschaften der einzelnen POC-Fonds gewährten Darlehen zu einem Gesamtdarlehen bei dem finanzierenden Kreditinstitut zusammengeführt. Die erhoffte Sanierung der Master-LP und damit auch die Sanierung des POC EINS scheint indes fraglich. Der Verfall der Öl- und Gaspreise hat zu einer bedenklichen wirtschaftlichen Schieflage der COGI Limited Partnership geführt. Bereits

Anfang des Jahres 2014 mussten die Anleger der betroffenen POC-Fonds einen Ausschüttungsstopp vergegenwärtigen.

 

Aktuell sehen sich die Anleger der sechs in der COGI Limited Partnership eingegliederten POC-Fonds nunmehr sogar Rückzahlungsaufforderungen der Fondsgesellschaft hinsichtlich der ab dem Jahr 2013 erhaltenen Vorabausschüttungen ausgesetzt. Zudem sollen die Anleger im schriftlichen

Beschlussverfahren über den Verkauf der Gas-und Ölfelder (zu den aktuell schlechten Markt-bedingungen) und einem Darlehen der Anleger für die einzelnen POC-Fondsgesellschaften entscheiden. Begründet wird dies mit einer vorzeitigen Darlehensrückforderung des finanzierenden Kreditinstituts, da dem ausgegebenen Gesamtkredit – aufgrund des immensen Wertverfalls - keine ausreichenden Sicherheiten mehr gegenüberstehen.

 

Selbst wenn ein Verkauf der Fondsobjekte oder gar die Gewährung eines Darlehen der Anleger an die POC EINS realisiert werden könnten, scheint eine planmäßige Rückzahlung der Beteiligungsbeträge an die Anleger der POC EINS nahezu ausgeschlossen.

 

Ihre (rechtliche) Situation als Anleger der POC EINS

 

Anlegern des POC EINS, die nicht bzw. nicht hinreichend über die mit einer unternehmerischen

Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt wurden, könnten Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegenüber der beratenden Bank, dem ("freien") Finanzberater oder der

Vertriebsgesellschaft zustehen. Entscheidend ist hierbei, ob der Anleger anlage- und objektgerecht beraten wurde.

 

Die von der SCS Rechtsanwaltskanzlei vertretenen Anleger des POC EINS haben uns im Hinblick auf die Beratung durchweg bestätigt, dass diese gerade nicht über die allgemeinen Risiken im

Zusammenhang mit einer unternehmerischen Beteiligung aufgeklärt worden sind.

 

Insbesondere die Thematik des Widerauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172

Abs. 4 Handelsgesetzbuch (HGB) und die damit ggf. verbundene Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltener (Vorab-)Ausschüttungen, wurde nicht thematisiert. Gerade hierzu wäre der jeweilige Berater nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch verpflichtet gewesen, da grundsätzlich auch dem Risiko einer wieder auflebenden Kommaditistenhaftung eine maßgebliche Bedeutung für die Anlegerentscheidung zukommt.

 

Sofern die Beratung durch einen Bankberater erfolgt ist, wäre dieser zudem verpflichtet gewesen, den Anleger ausdrücklich auf die an die beratende Bank fließenden Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen hinzuweisen. Denn nur dann kann ein Anleger erkennen, ob sich die beratende Bank aufgrund (der Höhe) der an sie fließenden Provisionen in einem Interessenkonflikt befunden oder aber ob sie „neutral“ beraten hat.

 

Unsere Handlungsempfehlung für Anleger der POC EINS

 

Nutzen Sie, als Anleger des POC EINS die Möglichkeit, einer unverbindlichen und kostenfreien Ersteinschätzung Ihres Falls durch die SCS Rechtanwaltskanzlei. Gerne besprechen wir mit

Ihnen die sachverhaltsrelevanten Informationen/Unterlagen und erörtern Ihnen die Chancen und Risiken einer etwaigen Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen gegenüber der beratenden Bank/dem Finanzberater/der Vertriebsgesellschaft in Ihrem konkreten Fall. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!