Rückvergütungen/Innenprovisionen/"Kick-backs"

Hintergrundinformationen

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH),  der sich auch die Instanzengerichte angeschlossen haben, muss die Bank den Kunden von sich aus über die ihr aus der Zeichnung einer bestimmten Anlage zufließende, umsatzabhängige Rückvergütung (auch: Innenprovisionen oder „Kick-backs“) aufklären. Sprich: Die Bank muss den Anleger ungefragt darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie für die Vermittlung einer bestimmten Beteiligung von dritter Seite eine Vergütung erhält.

 

Denn nur dann kann ein Anleger erkennen, ob sich die beratende Bank aufgrund (der Höhe) der an sie fließenden Provisionen in einem Interessenkonflikt befunden oder aber ob sie „neutral“ beraten hat.

 

Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen nach der Rechtsprechung des BGH dann vor, wenn Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.

 

Mit Beschluss vom 09.03.2011 (Az. XI ZR 191/10) hat der BGH darauf hingewiesen, dass verdeckte Rückvergütungen nicht nur dann gegeben sind, wenn diese aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsgebühren gezahlt werden. Diese Aufschläge sind nur beispielhaft benannt. Rückvergütung ist jeder Rückfluss aus dem gezeichneten Kapital, den die Bank ohne Wissen des Anlegers erhält, auch wenn er als Vertriebsprovision offen ausgewiesen, aber die beratende Bank als Empfänger für den Kunden nicht erkennbar ist.

 

Unsere Erfahrungen

 

Aus unserer langjährigen anwaltlichen Praxis ist uns bekannt, dass Bankberater ihre Kunden regelmäßig gerade nicht darüber aufgeklärt haben, dass für die Vermittlung einer bestimmten Beteiligung Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen an die Bank fließen.  Auch die Emissionsprospekte erhalten regelmäßig keine aufschlussreichen Informationen, da die beratende Bank nur in Ausnahmefällen als Empfängerin einer Vergütung namentlich genannt ist.

 

Für den Anleger ist in solchen Fällen gerade nicht ersichtlich, ob die Bank die Beteiligung angeboten hat, weil sie von dem zugrundeliegenden Konzept überzeugt gewesen ist, oder ob die Bank bei der Auswahl der empfohlenen Beteiligung ihr Augenmerk doch eher auf die Höhe der erzielbaren Provision gerichtet hat.  

  

Unser Fazit

 

Betroffenen Anlegern, die nicht über die an die Bank fließenden Rückvergütungen aufgeklärt wurden, könnten Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegenüber der beratenden Bank zustehen.

 

 

Unsere Handlungsempfehlung

 

Nutzen Sie die Möglichkeit, einer unverbindlichen und kostenfreien Ersteinschätzung Ihres Falls durch die SCS Rechtanwaltskanzlei. Gerne besprechen wir mit Ihnen die sachverhaltsrelevanten Informationen/Unterlagen und erörtern Ihnen die Chancen und Risiken einer etwaigen Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen gegenüber der beratenden Bank in Ihrem konkreten Fall. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!