Ihre rechtlichen Möglichkeiten als Anleger der "Objekte FFB und München"

Nachfolgend stellen wir geschädigten Anlegern probate Handlungsalternativen für den Ausstieg aus der Fondsgesellschaft vor. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um allgemein gehaltene und rechtlich unverbindliche Informationen handelt und die einzelnen Optionen nicht für alle Anleger Geltung beanspruchen können.

 

Für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhaltes durch die SCS Rechtsanwaltskanzlei steht Ihnen dieser Fragekatalog zur Verfügung.  

 

1. Der Klassiker: Schadensersatz- und Rückabwicklugsansprüche

 

1.1. Falschberatung/Prospektfehler 

 

Anlegern der „Objekte FFB und München“, die nicht bzw. nicht hinreichend über die mit der unter-nehmerischen Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds verbundenen Risiken (wie beispielsweise das Vermietungsrisiko, das Totalverlustrisiko, die Ungeeignetheit der Anlage für die Altersvorsorge etc.) aufgeklärt wurden, könnten Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegenüber dem Anlageberater/der beratenden Vertriebsgesellschaft zustehen. Entscheidend ist hierbei, ob der Anleger anlage- und objektgerecht beraten wurde.

 

Die von der SCS Rechtsanwaltskanzlei vertretenen Anleger der „Objekte FFB und München“ wurden regelmäßig weder über die allgemeinen Risiken im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds noch über die spezifischen Risiken der „Objekte FFB und München“ hingewiesen. Als spezifische Risiken sind hier insbesondere der undefinierte Eigenkapitalrückfluss, also die ungesicherten Renditen und das Refinanzierungsrisiko (Problematik der Beschaffung von adäquaten Anschlussfinanzierungen bei lediglich mittelfristigen Darlehensverträgen wie bspw. aktuell bzgl. der vier Objekte der Fürstenfeldbruck und München Beitz AG) zu nennen.

  

1.2. Rechtsfolgen

 

Im Falle der Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen werden Anleger so gestellt, hat hätten diese sich nie an der Fondsgesellschaft beteiligt, sprich der jeweilige Anspruchsgegner muss dem Anleger der „Objekte FFB und München“ die bisherigen Einzahlungen ersetzen und diese aus allen zukünftigen Forderungen der Fondsgesellschaft freistellen. 

 

Diese komplette Rückabwicklung konnte die SCS Rechtsanwaltskanzlei bereits mehrfach für geschädigte Anleger des gerichtlich geltend machen. Lesenswert ist insoweit ein von uns erstrittenen rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Magdeburg.

  

1.3. Verjährung

 

In Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (einschließlich Ansprüchen aus Prospekthaftung) müssen betroffene Anleger jedoch zwingend die bestehende Verjährungsproblematik berücksichtigen. Denn etwaige Ansprüche der Anleger verjähren spätestens taggenau mit Ablauf von 10 Jahren seit dem Zeitpunkt des letzten Beratungsgesprächs/dem Zeichnungstage (Hat ein Anleger die Beitrittserklärung beispielsweise am 02.03.2007 unterzeichnet, so tritt die absolute Verjährung spätestens mit Ablauf des 02.03.2017 ein.)

 

 

2. Die Alternativen: Kündigung und/oder Widerruf der Beteiligung

  

Aber nicht nur ein Vorgehen gegen den Anlageberater/die Vertriebsgesellschaft und/oder den/die Prospektverantwortlichen kann zu einem Ausstieg aus der Fondsgesellschaft führen. 

 

2.1. ordentliche Kündigung

 

Kommanditisten haben die Möglichkeit, ihre Beteiligung an der „Objekte FFB und München“ mit einer  Frist von 6 Monaten zum Jahresende, frühestens zum 31.12.2022 zu kündigen. Für stille Gesellschafter (Kapitalart 5) besteht jeweils ein Kündigungsrecht zum 31.12. des Jahres, die bis spätestens 30.09. des Jahres zu erklären ist. Gesellschafter der Kapitalart 1 (RENDITEMAXX)  und der Kapitalart 2 (Clevere KOMBI) haben zudem die Option, bis 31.12.2019 durch eingeschriebenen Brief 50 % Ihrer Ersteinlage (ohne Abwicklungsgebühr) zum 31.12.2020 zu dem dann vorhandenen tatsächlichen wirtschaftlichen Wert zurückzufordern.

  

2.2. außerordentliche Kündigung

 

Sowohl im Falle einer Falschberatung durch den Anlageberater/ die Vertriebsgesellschaft als auch im Falle der Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts steht einem sog. Treugeber (ein Anleger, der sich nur „mittelbar“ über einen Treuhänder an einer Fondsgesellschaft beteiligt hat) nach der  Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. vom 20.01.2015 (Az. II ZR 444/13) ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Diese Rechtsprechung lässt sich nach unserem Dafürhalten auf alle Anleger der „Objekte FFB“ übertragen, die die Varianten RENDITEMAXX, Clevere KOMBI, IMMORENTE Plus und IMMORENTE gezeichnet haben.

 

 2.3. Widerruf

 

Daneben kann den Anlegern der „Objekte FFB und München“ auch heute noch ein Widerrufsrecht zustehen. Die in der Beitrittserklärung zur „Objekte FFB und München“ enthaltene Widerrufsbelehrung genügt nach diesseitiger Rechtsauffassung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat. Wenn der Vertragsschluss beispielsweise im Rahmen einer sog. Haustürsituation erfolgt ist, können Anleger der „Objekte FFB und München“ ihre auf Beitritt zu der Fondsgesellschaft gerichtete Willenserklärung auch heute noch widerrufen.

  

2.4. Rechtsfolgen

 

Im Falle einer Kündigung und/oder eines wirksamen Widerrufs scheidet der Anleger zum jeweiligen Stichtag (Zugang der wirksamen Kündigungs-bzw. Widerrufserklärung) aus der "Objekte FFB und München" aus. Einlageverpflichtungen der „Ratenzahler“ enden zu diesem Zeitpunkt und die Fondsgesellschaft ist verpflichtet, eine sog. „Auseinandersetzungsbilanz“ zu erstellen, um die Höhe des Abfindungsanspruchs des Anlegers oder des von diesem auszugleichenden Fehlbetrages zu ermitteln.

  

3. Fazit

 

Auch Anleger der „Objekte FFB und München“ haben verschiedene rechtliche Optionen, die in jedem einzelnen Fall gesondert geprüft werden müssen. Selbst wenn die klassischen Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche bereits verjährt sind, bieten sich den Anlegern der „Objekte FFB und München“ alternative Handlungsmöglichkeiten, um sich endgültig von der Fondsgesellschaft zu lösen.

 

Für eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Sachverhaltes durch die SCS Rechtsanwaltskanzlei steht Ihnen dieser Fragekatalog zur Verfügung.