Private-Equity-Fonds

Private-Equity-Fonds sind nach der Weltwirtschaftskrise zunächst nahezu von der Bildfläche verschwunden. Nachdem sich die Finanzmärkte wieder stabilisiert haben locken jedoch immer mehr Initiatoren private (Klein-)Anleger mit teilweise exorbitant hohen Renditeprognosen.

 

Hintergrundinformationen

 

Als „Private Equity“ wird die nicht börsennotierte Eigenkapitalbeteiligung von privaten und/oder institutionellen Anlegern bezeichnet. Das Konzept eines Private-Equity-Fonds sieht den Erwerb von Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen für einen begrenzten Zeitraum vor und beschafft diesen Unternehmen das erforderliche Kapital für den wirtschaftlichen Erfolg. Die Fondsgesellschaft ist häufig als sog. Dachfonds angelegt und investiert  zur Risikostreuung in verschiedene Zielunternehmen (auch: Portfoliounternehmen). Denkbar ist hierbei sowohl die Investition in ein bereits am Markt etabliertes Unternehmen als auch die äußerst risikobehaftete Investition in ein junges Unternehmen (sog. Venture-Capital). Die Anleger sollen – nach einer mehrjährigen Laufzeit - am Verkauf der Unternehmen bzw. der Unternehmensanteile partizipieren.

 

Mit dem Beitritt zu einem Private-Equity-Fonds erwirbt der Anleger eine unternehmerische Beteiligung an der Fondsgesellschaft. Die einzelnen Fondsgesellschaften sind regelmäßig als GmbH & Co. KG ausgestaltet und der  Anleger beteiligt sich entweder direkt als Kommanditist oder über einen Treuhänder als sog. mittelbarer Treuhandkommanditist an  der Fondsgesellschaft.



Risiken

 

Mit der Beteiligung an einem geschlossenen Private-Equity-Fonds sind erhebliche Risiken verbunden, über die die Anleger bei Zeichnung der Beteiligung regelmäßig nicht aufgeklärt worden sind. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit, werden nachfolgend exemplarisch einige dieser Risiken im Zusammenhang mit der gängigen Beteiligung in Form einer GmbH & Co. KG aufgezählt. Im Einzelfall können weitere spezifische Risiken hinzukommen, die für jede Beteiligung gesondert geprüft werden müssen. Zu den grundsätzlichen Risiken zählen:

 

  • das blind-pool-Risiko (die Zielunternehmen stehen bei Gründung des Fonds in der Regel noch nicht fest, sondern werden von der Fondsgesellschaft erst nach Platzierung ausgewählt

  • Fehler der Fondsgesellschaft im Rahmen der sog. Due-Dilligence-Prüfung (Risikoprüfung) der Zielunternehmen

  • die unvorhersehbare Entwicklung auf den Finanzmärkten

  • die unvorhersehbare Entwicklung der Zielunternehmen

  • den hochspekulativen Charakter der Anlagen mit Totalverlustrisiko

  • die unbesicherten Wechselkursrisiken (wenn Beteiligungsbeträge und/oder Investitionen der Fondsgesellschaft in die Zielunternehmen nicht in EUR geleistet werden)

  • die eingeschränkte Fungibilität für Anteile an geschlossenen Private-Equity-Fonds mangels Existenz eines geregelten Marktes, sowie
  •  die Ungeeignetheit der Beteiligungen als sichere Geldanlage und für die Altersvorsorge.

 

Zudem sind Bankberater nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich verpflichtet, einen Anleger ausdrücklich auf die an die beratende Bank fließenden Rückvergütungen aus Vertriebsprovisionen hinzuweisen. Denn nur dann kann ein Anleger erkennen, ob sich die beratende Bank aufgrund (der Höhe) der an sie fließenden Provisionen in einem Interessenkonflikt befunden oder aber ob sie „neutral“ beraten hat. Zusammengefasst muss der Anleger sich folgende Frage stellen können: Hat die Bank die Beteiligung angeboten, weil sie von dem zugrundeliegenden Konzept überzeugt gewesen ist, oder hat die Bank bei der Auswahl der empfohlenen Beteiligung ihr Augenmerk doch eher auf die Höhe der erzielbaren Provision gerichtet.  

 

Unsere Erfahrungen

 

Aus unserer langjährigen anwaltlichen Praxis ist uns bekannt, dass Bankberater aber auch „freie“ (Finanz-)Berater und/oder sog. Vertriebsgesellschaften ihre Kunden oftmals nur unzulänglich über die mit der Beteiligung an einem Private-Equity-Fonds verbundenen Risiken aufgeklärt haben, die höchstrichterlich normierten Grundsätze zur sog. anleger- und objektgerechten Beratung also gerade nicht eingehalten worden sind. In einer Vielzahl uns bekannter Fälle liegt daher der Verdacht einer systematischen Falschberatung der Anleger nahe.

 

Unser Fazit

 

Betroffenen Anlegern, die nicht ausreichend über die mit der Beteiligung an einem Private-Equity-Fonds verbundenen  Risiken aufgeklärt wurden, könnten Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegenüber der beratenden Bank, dem ("freien") Finanzberater oder der Vertriebsgesellschaft zustehen.


Die marginalen Risikohinweise in einer Kurzübersicht/einem Flyer zu einer Private-Equity-Beteiligung oder gar die Übergabe eines überdimensionierten Emissionsprospektes können die gebotene individuelle und persönliche Beratung der Anleger regelmäßig nicht ersetzen.


Unsere Handlungsempfehlung


Nutzen Sie die Möglichkeit, einer unverbindlichen und kostenfreien Ersteinschätzung Ihres Falls durch die SCS Rechtanwaltskanzlei. Gerne besprechen wir mit Ihnen die sachverhaltsrelevanten Informationen/Unterlagen und erörtern Ihnen die Chancen und Risiken einer etwaigen Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen gegenüber der beratenden Bank/dem Finanzberater/der Vertriebsgesellschaft in Ihrem konkreten Fall. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!