BGH stärkt Rechte von Rechtsschutzversicherten im Bereich des Kapitalanlagerechts

BGH, Urteile vom 08.05.2013, Az. IV ZR 84/12 und Az. IV ZR 174/12

 

Die Entscheidungen

 

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat hat mit zwei Urteilen vom 08.05.2013 die in zahlreichen Versicherungsbedingungen verwendeten „Effektenklausel“ und „Prospekthaftungsklausel“ für unwirksam erklärt.

 

Rechtsschutzversicherer haben in einer Vielzahl von Fällen ihrer Versicherten keinen Rechtsschutz  für „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" gewährt.

 

Der  IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat nunmehr den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Versicherern in zwei Verfahren untersagt, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, und anders lautende Entscheidungen der Vorinstanzen geändert. Der erkennende Senat begründet seine Entscheidung damit, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer den beiden Klauseln nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Hierbei sei nur auf das Verständnis des Versicherungsnehmers nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei "Effekten" noch bei "Grundsätzen der Prospekthaftung" um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt. Die Klauseln sind daher mangels Transparenz unwirksam.

 

Die SCS Rechtsanwaltskanzlei begrüßt diese Entscheidung des BGH, die es geschädigten Anlegern zukünftig erleichtern wird, ihren Anspruch auf Rechtschutz geltend zu machen. Auch die SCS Rechtsanwaltskanzlei hat in der Vergangenheit in vergleichbaren Konstellationen regelmäßig umfangreichen Schriftverkehr mit diversen Rechtschutzversicherern führen müssen, um eine Deckungszusage für die Interessenvertretung geschädigter Anleger zu erzielen. Dieses zähe Ringen um Versicherungsschutz hat nunmehr ein Ende.

 

Die Empfehlung der SCS Rechtsanwaltskanzlei

 

Da die Rechtsschutzversicherer seit einigen Jahren bestrebt sind, Kapitalanlagestreitigkeiten aus den Versicherungsbedingungen auszuschließen, sollten sich Versicherungsnehmer nicht leichtfertig von bestehenden „Altverträgen“ lösen, sondern zunächst die neuen Versicherungsbedingungen auch unter diesem Aspekt durchleuchten.

 

Betroffene Anleger sollten sich aufgrund dieser Entscheidungen des BGH ermutigt fühlen, über eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt ihrer Wahl eine entsprechende Deckungsanfrage an ihre Rechtsschutzversicherungsgesellschaft zu richten.

 

Autorin: S.C. Schweitzer, LL.M., Rechtsanwältin und Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht