SHB "Altersvorsorgefonds": OLG Naumburg verurteilt freien Anlageberater zu Schadensersatzleistungen

OLG Naumburg, Urteil vom 26.11.2014, Az. 5 U 159/14

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 26.11.2014 (Az. 5 U 159/14) in zweiter Instanz einen freien Anlageberater zur Rückabwicklung von zwei Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds (SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG und HFS Immobilienfonds Deutschland 10 GmbH & Co. KG) gegenüber eines von der SCS Rechtsanwaltskanzlei vertretenen Anlegerehepaares verurteilt.

 

Die von der SCS Rechtsanwaltkanzlei vertretenen Kläger haben sich auf Empfehlung des beklagten Anlageberaters im Jahr 2007 an den geschlossenen Immobilienfonds SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG und HFS Immobilienfonds Deutschland 10 GmbH & Co. KG beteiligt. Die beiden Beteiligungen sollten ausschließlich der Altersvorsorge des Anlegerehepaares dienen.

 

Das Landgericht Magdeburg hat die Klage in der ersten Instanz mit der lapidaren Begründung abgewiesen, dass die Kläger dem Beklagten keine Aufklärungspflichtverletzung nachweisen konnten.

Dieser erstinstanzlichen Entscheidung hat das Oberlandesgericht Naumburg eine klare Absage erteilt. Das Oberlandesgericht Naumburg sah es als erwiesen an, dass der Beklagte als freier Anlageberater gegen seine Pflicht zur anlegergerechten Beratung verstoßen hat. Die von der SCS Rechtsanwaltskanzlei vertretenen Kläger beabsichtigten Vorkehrungen für die Altersvorsorge zu treffen. Bei dieser Sachlage, so das Oberlandesgericht Naumburg, hätte der Anlageberater die Kläger deutlich darauf hinweisen müssen, dass die Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds keine hinreichend sichere Möglichkeit zur Altersvorsorge darstellt und diesen ausdrücklich empfehlen müssen, von einer Investition in geschlossene Immobilienfonds Abstand zu nehmen.

 

Überdies hat das Oberlandesgericht Naumburg auch die seitens des Beklagten erhobene Einrede der Verjährung verworfen. Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass die Kläger erst durch die Konsultation der SCS Rechtsanwaltskanzlei im September 2013 Kenntnis davon erlangt haben, dass die erworbenen Beteiligungen nicht für die Altersvorsorge geeignet sind. Sogenannte Werbeschreiben anderer Rechtsanwaltskanzleien hinsichtlich der SHB Innovative Fondskonzepte GmbH & Co. Altersvorsorgefonds KG, welche die Kläger bereits ab dem Jahr 2010 erhalten haben, bieten nach Ansicht des Oberlandesgerichts Naumburg einem Anleger grds. keinen Anlass, von sich aus die Anlageberatung auf Fehler hin zu prüfen.

 

Die Revision hat das Oberlandesgericht Naumburg nicht zugelassen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

 

(Autorin: S.C. Schweitzer, LL.M., Rechtsanwältin und

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht)