Köllner & Co. KG zur Rückabwicklung verurteilt

BGH, Urteil vom 07.09.2007, Az. V ZR 227/06

 

Mit Urteil vom 20.07.2007 hat der Bundesgerichtshof die Köllner & Co. KG zur Rückabwicklung eines im Jahre 2000 abgeschlossenen Kaufvertrages über eine in Springe belegene Immobile verurteilt.

Der Sachverhalt
Die Klägerin und ihr Ehemann kauften im Jahre 2000 von der Köllner & Co. KG eine Eigentumswohnung aus einer Wohnanlage in Springe. Gleichsam traten Sie einer von der Schwesterfirma der Köllner & Co. KG verwalteten Mieteinnahmegemeinschaft (sog. Mietpool) bei. Im Vorfeld des Eigentumserwerbes wurden die Klägerin und Ihr Ehemann auf der Grundlage einer sog. Musterrentabilitätsberechnung über den monatlich zu leistenden Eigenaufwand aufgeklärt, der ausgehend von einer prognostizierten Mietpoolausschüttung in Höhe von 6,50 DM/qm/Monat ermittelt wurde. In den Folgejahren zeigte sich, dass diese Mietpoolausschüttung zu optimistisch kalkuliert war und der Mietpool in Folge von Leerständen in die Verlustzone geriet.

Die Entscheidung
Das Landgericht Bielefeld hatte die Köllner & Co. KG mit Urteil vom 14.03.2006 zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verurteilt. Dieses Urteil wurde sodann seitens des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 07.09.2006 bestätigt. Die Köllner & Co. KG hat  daraufhin Revision vor dem Bundesgerichtshof eingelegt, welche seitens des Bundesgerichtshofs zurückgewiesen wurde. Der Bundesgerichtshof schloss sich der Rechtsauffassung der vorinstanzlichen Gerichte an und sah es als erwiesen an, dass die Köllner & Co. KG aufgrund unzureichender Beratung über den tatsächlich zu leistenden monatlichen Eigenaufwand der Erwerber zur Rückabwicklung verpflichtet sei. Hierbei hat der Bundesgerichtshof unter Verweis auf seine gefestigte Rechtsprechung insbesondere darauf abgestellt, dass der Verkäufer einer Immobilie zu Anlagezwecken im Rahmen eines Beratungsvertrages seine Pflichten verletzt, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht zu positives und damit unzutreffendes Bild des Wertsteigerungspotentials oder der Ertragserwartung der Immobilie gibt.  

Das Fazit
Ein Beratungsvertrag verpflichtet den Verkäufer einer Immobilie, den Käufer richtig und vollständig über alle wesentlichen Umstände, die für den Kaufentschluss von Bedeutung sind oder sein könnten, vollständig und richtig zu informieren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Ermittlung des monatlich zu leistenden Eigenaufwandes des Kaufinteressenten, da dies das Kernstück der Beratung darstellt. Der Verkäufer ist verpflichtet, abzusehende Veränderungen der Mieteinnahmen oder Unterhaltungskosten angemessen zu berücksichtigen.  Unterlässt  er diese Aufklärung ist er ggf. zur Rückabwicklung des Kaufvertrages verpflichtet.

Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, Urteil vom 14.03.2006, Az. 6 O 610/04
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 07.09.2006, Az. 22 U 55/06