Anlegerforum: Timber Class 1 GmbH & Co. KG

Sie sind Anleger der Timber Class 1 GmbH & Co. KG und haben Interesse, sich kostenlos und unverbindlich einem Forum zur Bündelung der Gesellschafterinteressen anzuschließen und/oder Sie möchten am Informationsaustausch der Anleger im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen etc. teilnehmen und Informationen über Ihre rechtlichen Möglichkeiten als Anleger erhalten?

 

Wir helfen Ihnen sehr gerne weiter!

 

Hier finden Sie unser Formular für das Anlegerforum.

 

Ihre Anfrage können Sie telefonisch, schriftlich, per Telefax oder via E-Mail an uns richten. Bitte halten Sie sich hierbei an die Fragestellungen in unserem Formular.

 

Gründe für die Initiierung dieses Anlegerforums

Die Timber Class 1 GmbH & Co. KG vereint rd. 3.400 Anleger, dennoch sind die Einfluss-möglichkeiten der Anleger beschränkt. Der Gesellschaftsvertrag sieht weder einen Anlegerbeirat noch regelmäßige Gesellschafterversammlungen vor. Vielmehr werden Gesellschafterbeschlüsse ausschließlich im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst. Die Durchführung von sog. Präsenz-gesellschafterversammlungen und die Bildung eines Anlegerbeirates sind indes probate Mittel, um das tatsächliche Meinungsbild der Anlegergemeinschaft zu eruieren und Gesellschafterrechte durch-zusetzen.

 

Eine Vielzahl der von der SCS Rechtsanwaltskanzlei vertretenen Mandanten ist daran gelegen, eine Plattform zu schaffen, um einen Interessen- und Informationsaustausch zwischen den Anlegern zu ermöglichen. Je mehr Anleger ihr Interesse an einer Bündelung der Gesellschafterinteressen über ein Anlegerforum bekunden, desto größer dürfte zukünftig die Möglichkeit sein, auf die Entscheidungen der Gesellschaft Einfluss zu nehmen. Denn nur wenn es uns gelingt, mindestens 10 % des Kommanditkapitals zu bündeln, besteht laut Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit von der Fonds-gesellschaft eine außerordentliche Beschlussfassung, wie bspw. über die Einrichtung eines überwachenden, zumindest aber beratenden Beirats oder die Durchführung einer Gesellschafter-versammlung zu verlangen.    

Stand: 09/2016

 

(Autorin: S.C. Schweitzer, LL.M., Rechtsanwältin und

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht)