Hintergrundinformationen
Angesichts der Tatsache, dass sich das derzeitige Zinsniveau für Immobilienkredite auf einem nahezu historischen Tiefstand befindet, ist es verständlich, dass sich vielen Darlehensnehmer mit unattraktiven Konditionen die Frage stellt, wie sie sich ohne Anfall weiterer Kosten (Stichwort: Vorfälligkeitsentschädigung) von den laufenden Baufinanzierungsverträgen lösen können. In diesem Zusammenhang hat sich der Begriff des sog. „Widerruf-Jokers“ zwischenzeitlich bundesweit etabliert.
Dank fehlerhafter Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen konnten Kunden diese Verträge auch noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen, da die Widerrufsfrist von regemäßig 14 Tagen nicht zu laufen begonnen hat.
Speziell Verbrauer, die in der Zeit vom 01.11.2002 bis Ende 2011 einen Darlehnsvertrag abgeschlossen haben, sollten die Verträge im Hinblick auf die Widerrufsbelehrung genau prüfen (lassen). Denn der Gesetzgeber hat im Sinne des Verbraucherschutzes erhebliche Anforderungen an die Widerrufsbelehrungen gestellt: Diese müssen derart gestaltet und formuliert sein, dass die entsprechende Belehrung den Darlehnsnehmer in die Lage versetzt, das ihm zustehende Widerrufsrecht zu verstehen und auch tatsächlich ausüben zu können. Diese eher marginal wirkende Vorgabe des Gesetzgebers stellte in der Praxis in einer Vielzahl von Fällen eine kaum überwindbare Hürde für die finanzierenden Banken dar.
Rechtsfolgen des Widerrufs und Stolperfallen:
Für die betroffenen Darlehensnehmer stellt sich also die Frage, wie sie an diese Widerrufsthematik herangehen sollen.
Die Antwort scheint denkbar simpel: Die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages prüfen (lassen), den Darlehensvertrag bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung widerrufen und das aktuell günstige Zinsniveau im Rahmen einer Um- bzw. Neufinanzierung nutzen. Aber auch hierbei ist Vorsicht geboten. Denn im Falle eines wirksamen Widerrufs muss der Kunde der Bank de facto innerhalb von 30 Tagen den (ursprünglichen) Darlehensnennbetrag zzgl. der marktüblichen Zinsen überweisen. Im Gegenzug hat der Kunde einen Anspruch auf Erstattung der bislang erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zzgl. Nutzungsentschädigung.
Unabhängig von weiteren (Rückabwicklungs-)Ansprüchen sind beim Einsatz des sog. Widerruf-Jokers folgende drei Szenarien denkbar:
- Ablösung des bestehenden Darlehensvertrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung durch Eigenmittel
- Ablösung des bestehenden Darlehensvertrages ohne Vorfälligkeitsentschädigung durch Abschluss einer Anschlussfinanzierung
- Neuverhandlung der bestehenden Konditionen.
Bei Szenario 1 liegen die Vorteile auf der Hand. Bei den Szenarien 2) und 3) führt das historische Zinsniveau zu einer (deutlichen) Reduzierung des monatlichen Aufwandes und/oder die Laufzeit des Darlehensvertrages wird erheblich verkürzt.