Sittenwidrigkeit

Hintergrundinformationen


Die Sittenwidrigkeit eines (Rechts-)Geschäfts hat stets dessen Nichtigkeit zur Folge. Wenn also festgestellt wird, dass ein Anleger eine Eigentumswohnung oder eine sonstige Beteiligung zu einem sittenwidrig übersetzen Kaufpreis erworben hat, ist er so zu stellen, als hätte er die betreffenden Verträge nie abgeschlossen.

Eine Sittenwidrigkeit setzt stets ein grasses Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Wert der erworbenen Anlage und dem geleisteten Kaufpreis voraus. Ein derartiges Missverhältnis liegt grundsätzlich vor, wenn der Kaufpreis den tatsächlichen Wert um 100 % übersteigt, der Anleger also das Doppelte des eigentlichen Wertes gezahlt hat. Aber auch bereist eine Überteuerung von knapp 80 % kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Einzelfällen zu einer Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages führen.