Mietpool
Einem Großteil der Immobilienerwerber wurde neben der Eigentumswohnung zugleich der Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft, den sog. Mietpool, angeboten. Oftmals war der "freiwillige" Beitritt
zu dem Mietpool auch eine Auszahlungsvoraussetzung des finanzierenden Kreditinstituts.
Der Beitritt zu dem Mietpool wird regelmäßig bei Abschluss des Kaufvertrages vertraglich fixiert. Der einzelne Wohnungseigentümer schließt einen entsprechenden Vertrag mit dem Verwalter des
Objektes ab. Mit diesem Vertrag verpflichtet sich der Verwalter die Wohnung nebst etwaigen Sondernutzungsrechten (z.B. Stellplatz) zu vermieten, die Mieteinnahmen zu verwalten und
Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.
Wenngleich ein Mietpool dem einzelnen Käufer die Bürde nimmt, sich selbst um sein (Sonder-)Eigentum zu kümmern, ist der Beitritt zu einem Mietpool auch mit erheblichen finanziellen Risiken
behaftet. Denn der einzelne Eigentümer partizipiert nicht nur an den gemeinschaftlichen (!) Einnahmen des Pools sondern hat auch Mietausfälle und die Kosten für die Instandhaltung und
Instandsetzung des Gemeinschafts- und Sondereigentums solidarisch zu tragen. Der jeweilige Eigentümer erhält somit nicht die tatsächlich für seine Wohnung erzielten Mieteinnahmen sondern
lediglich eine anteilige Ausschüttung aus dem Mietpool, die nach Abzug der Verwaltungskosten sowie der Kosten für die Instandhaltungsrücklage häufig unterhalb der prognostizierten Mieterträge
liegt. Darüber hinaus sind im Falle der Unterdeckung des Mietpools entsprechende Nachzahlungen an die Gemeinschaft zu zahlen.
Da eine Vielzahl der im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schrottimmobilien gebildeten Mietpools bereits nach kürzester Zeit in die Verlustzone abgestürzt sind, konnten die - vor Erwerb der
Eigentumswohnung - avisierten Mieteinnahmen in den meisten Fällen nicht realisiert werden.