Widerruf von Darlehensverträgen

Widerrufsmöglichkeiten bei Verbraucherdarlehen nach Ablauf des 21.06.2016 – ein Überblick

Im Zuge der Umsetzung der europäischen Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie hat die Bundesregierung das „ewige Widerrufsrecht“ für (Immobilien-)Darlehensverträge, die zwischen dem 02.11.2002 und dem 10.06.2010 geschlossen wurden mit Ablauf des 21.06.2016 erlöschen lassen.

 

Ungeachtet dessen können aber auch zukünftig noch viele Verbraucherdarlehensverträge widerrufen werden, sofern diese keine Widerrufsbelehrung enthalten bzw. die konkrete Widerrufsbelehrung

nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

 

  • Verträge, die ab dem 21.03.2016 geschlossen wurden können bei fehlerhafter oder unterlassener Belehrung maximal noch innerhalb eines Jahres und 14 Tagen (ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses) widerrufen werden.

 

  • Für Verträge, die im Zeitraum zwischen dem 11.06.2010 und dem 21.03.2016 geschlossen wurden, gilt nach diesseitiger Rechtsauffassung auch weiterhin ein „ewiges“ Widerrufsrecht.

 

  • „Altverträge“, die im Zeitraum zwischen dem 02.11.2002 und dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden, können nach Ablauf des 21.06.2016 nur noch dann widerrufen werden, wenn der Verbraucher überhaupt nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, also keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde.

 

  • Bei Verträgen, die vor dem 02.11.2002 abgeschlossen wurden, bestand regelmäßig keine Belehrungspflicht. Bei entsprechenden Bestandsverträgen besteht jedoch – unter Einhaltung einer Frist von max. sechs Monaten - eine Kündigungsmöglichkeit. Zudem kann auch bei diesen Verträgen (noch) ein Widerrufsrecht bestehen, sofern der Darlehensvertrag in einer sog. Haustürsituation oder im Wege eines Fernabsatzgeschäfts abgeschlossen wurde.

 

Unsere Handlungsempfehlung

 

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