BaFin stellt Entschädigungsfall fest
Am 28.10.2008 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Lehman Brothers Bankhaus AG mit Sitz in Frankfurt den sog. Entschädigungsfall festgestellt.
Damit hat die BaFin die Weichen für eine Entschädigung der Einleger durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) sowie durch den Bundesverband deutscher Banken e.V.
gestellt.
Bei der Lehman Brothers Bankhaus AG handelt es sich um eine deutsche Tochtergesellschaft der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers, die bereits im September diesen Jahres Insolvenz
anmelden musste.
Etwaige Entschädigungszahlungen kommen jedoch nur den Anlegern zu Gute, die ihr Geld bei der deutschen Lehman Brothers Bankhaus AG angelegt haben. Kapitalanleger, die direkt bei dem Stammhaus in
den USA oder in anderen Ländern investiert haben, profitieren von der Feststellung des Entschädigungsfalles leider nicht.
Schadensersatzansprüche deutscher Anleger
Die Rechtsanwaltskanzlei Schweitzer macht derzeit bereits entsprechende Schadensersatz-ansprüche geltend, um zumindest einenTotalverlust der Anleger zu verhindern.
Entscheidend ist hierbei, ob und ggf. inwieweit im Rahmen eines sog. Anlageberatungsvertrages beim Erst-Erwerb der Zertifikate eine anleger- und anlagegerechte Beratung stattgefunden hat.
Ungeachtet dessen könnten Ansprüche aus einem weiteren Beratungsvertrag bestehen, wenn Anleger vor Bekanntwerden der Insolvenz ihren Anlageberater darauf angesprochen haben, ob sie die
Zertifikate behalten oder verkaufen sollen. Sofern in letzterem Fall die Krise verschwiegen oder beschönigt und das Halten der Zertifikate empfohlen wurde, könnten ebenfalls
Schadenersatzansprüche entstanden sein.
Daneben prüft die Rechtsanwaltskanzlei Schweitzer die Möglichkeiten, einer Geltendmachung der Ansprüche in den USA. In dem sog. Chapter 11 - Verfahren, welches voranging dem Schutz des
insolventen Unternehmens dient, sollten ebenfalls Ansprüche geltend gemacht werden. Allerdings berechtigt die bloße Inhaberschaft von Zertifikaten nicht zur Berücksichtigung im amerikanischen
Insolvenzverfahren.